13 S. 350) und ist deshalb primär auf den angestammten Kulturkreis des Beschuldigten beschränkt. Mit Ausnahme seiner Kinder und seiner Freundin, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, hatte er gemäss eigenen Angaben während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz nie Kontakt zu anderen Schweizern. In einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz hat er sich überdies nie engagiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.).