Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer als eher unterdurchschnittlich. Der Beschuldigte versteht und spricht Deutsch. Laut eigenen Angaben hält er sich aber überwiegend zuhause auf und hat keine Freunde (UA act. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Freundin, seiner Familie, seinen Eltern sowie den übrigen Verwandten (MIKA-Akten UA act. 13 S. 350) und ist deshalb primär auf den angestammten Kulturkreis des Beschuldigten beschränkt.