vgl. auch die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen). Die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten wurde durch das Amt für Migration und Integration mit Verfügung vom 13. Mai 2020 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft (MIKA-Akten UA act. 13 S. 189; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Dennoch ist der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten zweifelsohne in der Schweiz auszumachen.