brachte die aktuelle Freundin des Beschuldigten – K. – die gemeinsame Tochter L. zur Welt, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Der Beschuldigte und K. sind nicht verheiratet und leben in separaten Wohnungen in X. bzw. Y.. Der Beschuldigte und K. haben zwar die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut über L. liegt aber allein bei K. (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.; vgl. auch die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen).