5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies mit einem schweren persönlichen Härtefall und einem überwiegenden privaten Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 ff.). - 17 -