vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (18. bis 20. Februar 2020, 24. Mai 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).