Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat, straferhöhend auswirkenden negativen Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).