Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen ist vorliegend jedoch relativ gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung im Ergebnis auf 5 Jahre festzusetzen ist. - 16 -