Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind keine schweren, sondern nur relativ leichte Verletzungen eingetreten. Angesichts der Vielzahl der heftigen Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopf sowie der grossen Übermacht des Beschuldigten aufgrund der Bewusstlosigkeit von H. hing es vorliegend jedoch einzig vom Zufall ab, dass der tatbestandsmässige Erfolg der lebensgefährlichen Verletzung nicht verwirklicht wurde. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht jedenfalls alles Notwendige hierzu getan. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen ist vorliegend jedoch relativ gross.