Der Beschuldigte hat schliesslich aus freien Stücken von H. abgehalten, dies jedoch erst, als er bereits mehrfach massiv gegen dessen Kopf getreten und geschlagen hatte – somit zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt. Auch dürfte es eine massgebliche Rolle gespielt haben, dass sich mehrere andere Personen, so auch Bekannte, in unmittelbarer Nähe befunden haben und sodann polizeiliche Hilfe gerufen worden ist (vgl. UA act. 477; act. 554). Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind keine schweren, sondern nur relativ leichte Verletzungen eingetreten.