Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat schliesslich aus freien Stücken von H. abgehalten, dies jedoch erst, als er bereits mehrfach massiv gegen dessen Kopf getreten und geschlagen hatte – somit zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt.