Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem schweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren auszugehen.