beeinflusst haben dürfte. Von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist jedoch klarerweise nicht auszugehen. Er hat sich nach dem Streit in Lenzburg vielmehr ganz bewusst zur Autobahnraststätte in Würenlos begeben, wo er H. mit dem Motiv der Vergeltung kraftvoll mit dem rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen hat. Als H. dabei zu Boden stürzte und bewusstlos liegen blieb, hätte der Beschuldigte von ihm ablassen können, doch hat er in der Folge noch intensivere Gewalt angewendet und mit enormer Kraft auf den Kopf von H. eingetreten und geschlagen.