Selbst wenn es zu früherer Stunde in Lenzburg auch zu einem Faustschlag durch H. gegenüber dem Beschuldigten gekommen sein sollte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.; UA act. 553), so ist dies irrelevant, denn so oder anders agierte der Beschuldigte offenkundig mit unnötiger und unkontrollierter Gewalt. Indem der Beschuldigte auch dann noch, als H. bereits reglos am Boden lag, massiv auf dessen Kopf eintrat und einschlug, ist sein Handeln insgesamt deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und hat er eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt.