Der Beschuldigte hat sein Vorgehen nicht mit langer Hand geplant. Vielmehr ist dieses in erster Line dem Umstand geschuldet, dass es zuvor zwischen ihm und H. bei einem gemeinsamen Besuch eines Freizeitklubs in Lenzburg zu einem Streit gekommen war (vgl. UA act. 530; act. 543; act. 552), der anschliessend an der Autobahnraststätte in Würenlos hätte geklärt werden sollen (UA act. 543 ff.). Selbst wenn es zu früherer Stunde in Lenzburg auch zu einem Faustschlag durch H. gegenüber dem Beschuldigten gekommen sein sollte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.;