Auch wenn es sich um Verletzungen handelt, die innert kurzer Zeit folgenlos abheilen (UA act. 462), diese somit nicht lebensbedrohend waren und in ihrer Gesamtheit nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt haben, wären insbesondere als Folge der heftigen Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopf von H. ohne Weiteres schwerste Formen von Kopfverletzungen bis hin zur Invalidität, eine Entstellung des Gesichts oder gar der Eintritt des Todes möglich gewesen. Insofern hat sich der Beschuldigte mit seinem Handeln gar der eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung angenähert.