Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Der Beschuldigte hat mehrfach auf den Kopf von H. eingetreten und geschlagen. H. hat dadurch mehrere Schwellungen, Blutergüsse und blutende Hautabschürfungen im gesamten Gesichtsbereich erlitten (UA act. 460 ff.; act. 494 ff.). Auch wenn es sich um Verletzungen handelt, die innert kurzer Zeit folgenlos abheilen (UA act.