Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, er sei – ausgehend von einer Gutheissung der Berufung, d.h. einer Verurteilung wegen (einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (in Bezug auf Anklageziffer 1a) und wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). - 14 -