Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen (eventualvorsätzlich) versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.