3.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Dass der Tat angeblich ein Faustschlag sowie verbale Provokationen durch H. vorausgegangen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.) ist unerheblich und überdies als reine Schutzbehauptung zu werten. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB und die vom Beschuldigten dargestellte Vorgeschichte könnte eine solche auch bei Weitem nicht begründen.