Dennoch hat der Beschuldigte den Kopf von H. wiederholt massiv traktiert. Obwohl keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln damit zweifellos überschritten. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Bei einem derart gewalttätigen Handeln hat er eine schwere Körperverletzung mindestens in Kauf genommen.