3.6. Die harten Tritte und Schläge des Beschuldigten gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden H. sind als versuchte schwere Körperverletzung an der Grenze zur eventualvorsätzlich versuchten Tötung einzustufen. Denn diese Gewalteinwirkung war gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundegerichts ohne Weiteres geeignet, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität von H. zu führen. Da H. auch bereits nach dem ersten Schlag gegen seinen Kopf ohne jegliche Reaktions- und Abwehrmöglichkeit am Boden lag, war dieses Risiko vorliegend umso grösser. Dennoch hat der Beschuldigte den Kopf von H. wiederholt massiv traktiert.