Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein medizinisches Gutachten zu erstellen, welches sich unter anderem dazu äussert, ob und welche Auswirkungen der Konsum von Alkohol und/oder die Einnahme von Medikamenten im Zusammenhang mit der Kopfoperation habe, welcher er sich im Jahr 2000 habe unterziehen müssen, ist somit abzuweisen. - 13 -