Anders wäre der Beschuldigte denn auch nicht fähig gewesen, bei seinen Fusstritten und Faustschlägen stets den Kopf von H. anzuvisieren. Ein medizinisches Gutachten über den gesundheitlichen Zustand und die medizinische Vorgeschichte des Beschuldigten würde demnach zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).