Auch wenn es zutrifft, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.85 Promille aufwies (UA act. 478), wirkt er bei der Tatausführung standfest und koordiniert; torkelnde oder schwankende Bewegungen sind dagegen nicht ersichtlich (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Seine Angabe, wonach seine Steuerungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei und er sich überdies an nichts mehr erinnern könne, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Anders wäre der Beschuldigte denn auch nicht fähig gewesen, bei seinen Fusstritten und Faustschlägen stets den Kopf von H. anzuvisieren.