Dass es sich notwendigerweise um ein erhebliches Mass an Gewalteinwirkung gehandelt haben muss, wird auch insofern deutlich, als der Beschuldigte mit seinem Bein jeweils weit ausholt, bevor er einen Tritt gegen den Kopf von H. ausführt. Schliesslich deuten auch die Blutergüsse im Gesicht von H. auf die Heftigkeit der Fusstritte hin, zeichnen diese sogar augenscheinlich die Rillenspuren des Schuhsohlenprofils des Beschuldigten ab (UA act. 498). Auch wenn es zutrifft, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war und eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.85 Promille aufwies (UA act. 478), wirkt er bei der Tatausführung standfest und koordiniert;