3.5. Aus Sicht des Obergerichts ist erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf von H. mit enormer Kraft traktiert hat. Die vorhandene Video-aufzeichnung zeigt eindrücklich, wie H. bereits nach dem ersten – vom Opfer offensichtlich nicht erwarteten – Schlag gegen seinen Kopf zu Boden geht, dort regungslos liegen bleibt und sich – bewusstlos – nicht gegen die darauffolgenden Fusstritte und Faustschläge des Beschuldigten zur Wehr setzen kann. Dass es sich notwendigerweise um ein erhebliches Mass an Gewalteinwirkung gehandelt haben muss, wird auch insofern deutlich, als der Beschuldigte mit seinem Bein jeweils weit ausholt, bevor er einen Tritt gegen den Kopf von H. ausführt.