3.4. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera der Raststätte Würenlos (UA act. 477) als erstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.2.2.3.). Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall vom 24. Mai 2020 im Grundsatz auch nicht. Er macht lediglich geltend, er habe seine Fusstritte und Faustschläge aufgrund starken Alkoholkonsums sowie der Einnahme von Medikamenten nicht mit der ihm vorgeworfenen Intensität – kraftvoll und mit voller Wucht – ausführen können. Der Beschuldigte fordert einen Schuldspruch wegen (vollendeter) einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB in dubio pro reo (Berufungsbegründung S. 7 ff.).