bereich erlitten. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass kraftvoll geführte Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf eines Menschen zu Verletzungen des Schädels, der Sinnesorgane oder gar zu Verletzungen des lebenswichtigen Gehirns führen können. Durch sein Handeln habe er zumindest in Kauf genommen, den Schädel, die Sinnesorgane und/oder das Gehirn des Geschädigten lebensgefährlich zu verletzen und/oder diesem bleibende Schäden zuzufügen. - 12 -