Nach dem Gesagten ist eine Addition der zum Weiterverkauf erworbenen sowie der vermittelten Einzelmengen nicht vorzunehmen. Somit wird das objektive Erfordernis des qualifizierten Tatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Mindestmenge von 18 Gramm reinen Kokains nicht erreicht. Der Beschuldigte hat sich demzufolge wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen.