Auch dies spricht dafür, dass er sich bei jeder Anfrage jeweils neu entschliessen musste, ob eine Vermittlung an D. erfolgen sollte oder nicht. Hinzu kommt, dass auch bereits die Anklage nur von ungefähren Mengen ausgeht, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er sich mit jeder Einzelhandlung noch unterhalb des Grenzwerts befunden hat.