Gleiches gilt für die einzelnen Vermittlungshandlungen, denn auch diese lassen sich nicht auf einen einheitlichen Willensakt des Beschuldigten zurückführen. Vielmehr liegt der Fall gemäss Anklage so, dass der Beschuldigte von einer unbestimmten Anzahl Abnehmer um Kokain oder Marihuana ersucht wurde, die er anschliessend an D. vermittelt hat. Auch dies spricht dafür, dass er sich bei jeder Anfrage jeweils neu entschliessen musste, ob eine Vermittlung an D. erfolgen sollte oder nicht.