seien es weniger gewesen (UA act. 221 f.). Vor diesem Hintergrund ist bei objektiver Betrachtung nicht mehr von einem einheitlichen Geschehen zu sprechen. Die Tathandlungen fanden hauptsächlich an den Wochenenden sowie an unterschiedlichen Orten statt und die Übergaben erfolgten an unterschiedliche Personen. Zusammen mit dem Umstand, dass auch die bei D. bestellte Menge jeweils variierte, weist dies darauf hin, dass die Verkäufe je nach Gelegenheit durchgeführt wurden und der Beschuldigte stets einen neuen Tatentschluss fassen musste.