Die bereits erwähnten Chatverläufe zeigen, dass der Beschuldigte mit D. regelmässig in Kontakt trat, um sich bei diesem neues Kokain zu beschaffen. Die grösste bestellte Menge betrug dabei 10 Gramm Kokaingemisch (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.1.2.2.), somit 6.5 Gramm reines Kokain. Zu Gunsten des Beschuldigten wirken sich in diesem Kontext auch die Angaben von E. aus, wonach der Beschuldigte jeweils geringe Mengen Kokain («eins») veräussert habe. Die Verkäufe hätten insbesondere an den Wochenenden, zwischen Donnerstag und Samstag, im «C.» und «B.» stattgefunden, wobei durchschnittlich 10 bis 15 Übergaben pro Tag erfolgt seien.