Auch wird ihm nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich, dass er nach den einzelnen Käufen über einen entsprechend grossen, den Grenzwert überschreitenden Vorrat verfügt hätte. Dem Beschuldigten werden vielmehr eine sukzessive Beschaffung und sodann ein sukzessiver Verkauf respektive eine sukzessive Vermittlung vorgeworfen, wobei sich die Käufe und Verkäufe in zeitlicher Hinsicht über mehr als ein Jahr und die Vermittlungstätigkeiten über einen Zeitraum von zwei Monaten erstreckt haben.