19 BetmG mit Hinweisen). Die Konstellation einer natürlichen Handlungseinheit liegt unter anderem dann vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 195 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Demgegenüber ist Handlungsmehrheit anzunehmen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht mehr auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP 2011 S. 1278; vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.