Ist mit der Vorinstanz von einer Gesamtmenge von 65 Gramm erworbenen bzw. verkauften sowie 60 Gramm vermittelten Kokains auszugehen, würde die für die Annahme eines qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Mindestmenge von 18 Gramm reinen Wirkstoffs in beiden Fällen überschritten. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die zum Weiterverkauf erworbenen und die vermittelten Einzelmengen zu addieren oder als Einzelhandlungen zu betrachten sind.