2.5. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten beim Beschuldigten keine Betäubungsmittel sichergestellt werden (UA act. 100 ff.). Die Vorinstanz stellte deshalb auf einen vermuteten Reinheitswert von 50% ab, womit der Beschuldigte in der Summe – ausgehend von einer Gesamtmenge von 65 Gramm Kokaingemisch – 32.5 Gramm reines Kokain zum anschliessenden Weiterverkauf erworben habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.1.2. f.). Auch in Bezug auf Anklageziffer 1a ging die Vorinstanz von einem Reinheitswert von 50% und somit von 30 Gramm vermitteltem reinem Kokain aus.