Hinsicht Genüge getan wurde, ohnehin nicht abzustellen ist, erweisen sich diese auch sonst als obsolet. Auch unabhängig dieser Angaben lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellen, womit die Einwendung des Beschuldigten, diese würden vorliegend das einzige Beweismittel bilden (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.), unbegründet ist. Insoweit der Beschuldigte den Kokainhandel sodann offensichtlich auf der Strasse bzw. in oder vor Barlokalen betrieben hat, ist auf den im Kokaingeschäft gassenüblichen Kaufpreis von Fr. 100.00 pro Gramm abzustellen.