Nachdem der Beschuldigte einen Erwerb zum Eigenkonsum bereits selbst ausschliesst und der Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin Aargau dies ferner bestätigt (UA act. 135 f.; act. 145), kann der Beschuldigte das Kokain nur erworben haben, um es in der Folge weiterzuverkaufen. Darüber hinaus konnten im Rahmen einer Observation des Beschuldigten denn auch mutmassliche Übergaben von Kokain festgestellt werden: So wurde der Beschuldigte beobachtet, wie er sich vor der Bar «B.» mit zwei unbekannten Personen in einer nicht einsehbaren Ecke traf und sich unmittelbar daraufhin in Richtung Bahnhof entfernte.