Mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil kann an dieser Stelle auf eine blosse Nachführung der von der Vorinstanz bereits korrekt festgestellten Kaufgeschäfte im Einzelnen verzichtet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.1.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist zudem von einem durchschnittlichen Kaufpreis von Fr. 70.00 pro Gramm auszugehen (vgl. UA act. 162).