Dem sichergestellten WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und D. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte regelmässig eine gewisse Anzahl – zum Beispiel «5» oder «10» – bei D. bestellt hat (vgl. UA act. 174). Dabei hat der Beschuldigte zumindest in Bezug auf gewisse Textnachrichten eingestanden, dass es sich bei den «5» um Kokain gehandelt hat (UA act. 161). Teilweise beinhalten diese Textnachrichten auch zwei Ziffern, wie etwa «10 750» (UA act. 173), wobei vernünftigerweise anzunehmen ist, dass mit der niedrigeren Ziffer jeweils die bestellte Menge Kokain in Gramm und mit der grösseren Ziffer der entsprechende Kaufpreis gemeint ist.