Der Beschuldigte wendet dagegen mit Berufung ein, der ihm in Anklageziffer 1b vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erwiesen. Es gebe keine stichhaltigen Beweise dafür, dass er im Betäubungsmittelgeschäft auch als Käufer und Verkäufer von Kokain tätig gewesen sei. Insbesondere seien die Aussagen von E. nicht glaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Berufungsbegründung S. 4 f.).