Berufungsverhandlung S. 10). Nach Prüfung der Beweismittel erachtete es die Vorinstanz zudem als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2019 65 Gramm Kokaingemisch von D. zu einem Grammpreis von Fr. 70.00 erworben, an eine unbestimmte Abnehmerzahl zu einem Preis von Fr. 100.00 pro Gramm verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 1'950.00 erzielt hat (vorinstanzliches Urteil E. III.3.; vgl. Anklageziffer 1b). -6-