a BetmG, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies bei Kokain bei einer reinen Wirkstoffmenge von 18 Gramm der Fall (BGE 145 IV 312, Regeste). Bei Marihuana hingegen ist die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG generell ausgeschlossen (BGE 117 IV 314, Regeste).