2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (in Bezug auf Anklageziffer 1a und teilweise in Bezug auf Anklageziffer 1b, soweit ihm darin der Erwerb und Verkauf von Kokaingemisch mit einem angenommenen Reinheitsgrad von 50% im Umfang von 65g vorgeworfen wird) schuldig. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei lediglich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (in Bezug auf Anklageziffer 1a) zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2).