Aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. der beantragten milderen rechtlichen Qualifikation beanstandet der Beschuldigte auch die vorinstanzliche Strafzumessung, die Kostenverlegung, die Landesverweisung und die Ersatzforderung. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen -5- Urteils sind unangefochten geblieben. Diese sind somit grundsätzlich nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).