1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Vermittlung von Kokain einerseits (teilweise Anklageziffer 1a) und durch den Erwerb und Verkauf von Kokain andererseits (Anklageziffer 1b) sowie den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklageziffer 2). Aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. der beantragten milderen rechtlichen Qualifikation beanstandet der Beschuldigte auch die vorinstanzliche Strafzumessung, die Kostenverlegung, die Landesverweisung und die Ersatzforderung.