7. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 zu bestätigen. 8. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten sei zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2023 statt. Mit seiner Berufungsbegründung hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte ihrerseits die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: