3. Dem Beschuldigten A. sei für die Freiheitsstrafe von 22 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 5. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 6. Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 30. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu fassen.